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Satzung des Vereins
Stör-Express ehrenamtlicher Fahrdienst e.V.

Beschlossen durch die Mitgliederversammlung vom 09.05.2004

 

§ 1
Name und Sitz

Der Verein ist ideell, eine Gewinnerzielung ist ausgeschlossen. Er führt den Namen “Stör-Express ehrenamtlicher Fahrdienst" und hat seinen Sitz in der Stadt Kellinghusen. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Itzehoe eingetragen werden. Nach der Eintragung wird er den Zusatz "e.V." führen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.




§ 2
Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Mobilität der Bevölkerung im Kreis Steinburg.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
    • Der Verein verfolgt das Ziel, mit vereinseigenen Fahrzeugen die Mobilität insbesondere seiner Mitglieder zu sichern.
    • Information und Interessenvertretung der Bevölkerung.
    • Bürgerkontakt und Öffentlichkeitsarbeit
    • Werbung, Einsatz und Betreuung ehrenamtlich tätiger Fahrer.




§ 3
Finanzierung des Vereins

  1. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und Zuschüssen.
  2. Mitgliedsbeiträge und Aufwandsentschädigungen regelt die Beitragsordnung. Über die Beitragsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.




§ 4
Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Leistungen aus dem Vereinsvermögen. Sofern sie Sacheinlagen geleistet haben, erhalten sie höchstens den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.





§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Zur Aufnahme in den Verein ist eine schriftliche Anmeldung an den Vorstand zu richten. Der Vorsitzende oder ein von ihm benanntes Vorstandsmitglied bestätigt dem neuen Mitglied die Aufnahme.
  2. Über den Aufnahmeantrag bzw. den Einsatz als ehrenamtlicher Fahrer entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Antrages bzw. die Ablehnung des Fahrereinsatzes bedarf keiner Begründung.
  3. Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht hat oder seit mindestens 25 Jahren Mitglied ist. Über eine Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.
  4. Eine Tagesmitgliedschaft kann von jeder natürlichen Person, die bereits das 16. Lebensjahr vollendet hat beantragt werden. Jugendliche unter 16 Jahren haben eine schriftliche und unterschriebene Einverständniserklärung eines gesetzlichen Vertreters vorzuweisen. Eine Tagesmitgliedschaft bedarf keines schriftlichen Aufnahmeantrags, sie ist mündlich beim Vorstand oder einer vom Vorstand schriftlich ermächtigten Person zu beantragen.
  5. Die Tagesmitgliedschaft beginnt mit dem Zeitpunkt des Erwerbs des Tagesmitglieds- ausweises und endet bei Tagesende oder durch Entzug der Tagesmitgliedschaft, auch ohne Nennung von Gründen, durch den Vorstand, oder einer vom Vorstand schriftlich ermächtigten Person. Rechtlicher Anspruch auf Tagesmitgliedschaft besteht nicht. Entscheidungen über Vergabe einer Tagesmitgliedschaft oder deren Entzug sind nicht anfechtbar. Ein Tagesmitglied ist ausdrücklich nicht stimmberechtigt in Bezug auf eine außerordentliche oder ordentliche Mitgliederversammlung.
  6. Tagesmitglieder haben einen, auf die Dauer der Tagesmitgliedschaft beschränkten einmaligen, sofortigen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
    Die Höhe des Tagesmitgliedsbeitrags regelt die Beitragsordnung.




§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt oder Ausschluß eines Mitgliedes.

  1. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Kündigung ist spätestens 10 Tage vor Monatsende mit dem die Mitgliedschaft enden soll, zu erklären.
  2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
    1. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
      • grobe Verstöße gegen Satzung, Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane und vereinsschädigendes Verhalten
      • grob fahrlässiges Fehlverhalten beim Einsatz als Kraftfahrer des Bürgerbusses.
    2. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Zur Beschlußfassung darüber ist eine Mehrheit von 2/3 aller Vorstandsmitglieder erforderlich. Dem Mitglied ist vor der Beschlußfassung unter Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
    3. Gegen den Ausschluß ist ein Einspruch möglich, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Der Einspruch muß mit Begründung 4 Wochen nach dem Empfang der Mitteilung über den Ausschluß schriftlich an den Vorstand erfolgen.




§ 7
Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

  1. Die Mitgliedsbeiträge werden in erster Linie per Lastschrift eingezogen.
  2. Über die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung.
  3. Über die Verwendung von zweckgerichteten Zuwendungen oder Spenden entscheidet der Vorstand.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.




§ 8
Organe des Vereins

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.





§ 9
Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    1. dem/der 1. Vorsitzenden
    2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem/der Geschäftsführer/in
    4. dem/der Schriftführer/in
  2. Vertretungsberechtigt ist der/ die Geschäftsführer/in oder mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
  3. Bei Rechtsgeschäften über 2000 Euro bedarf es der Zustimmung der Mitgliederversammlung.




§ 10
Zuständigkeiten und Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt ehrenamtlich die Geschäfte des Vereins.
  2. Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein schriftlich zu ermächtigen.
  3. Haftung:
    1. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, daß die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen aufgenommen werden, daß die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.
    2. Die Haftung des persönlich Handelnden sowie des Vorstandes aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen des Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, ist ausgeschlossen.
  4. Zu den Aufgaben des Vorstandes zählen insbesondere:
    1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
    2. Ausführung und Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    3. Beschlußfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern
    4. Öffentlichkeitsarbeit und Erarbeitung von Konzepten gemäß § 2.




§ 11
Wahl des Vorstandes

  1. (weggefallen)
  2. (weggefallen)
  3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.Auf Antrag eines Mitgliedes müssen die Wahlen schriftlich in geheimer Abstimmung erfolgen.
  4. Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.




§ 12
Vorstandssitzungen

  1. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden einberufen.
  2. Der Vorstand berät und entscheidet über Pläne für die Tätigkeiten des Vereins und über die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen.
  3. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der zur Sitzung erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.
  4. Er ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.




§ 13
Die Geschäftsführerin / Der Geschäftsführer

  1. Die Geschäftsführerin / Der Geschäftsführer ist ehrenamtlich Tätig, sie/er hat die Aufgabe den Betrieb des Fahrdienstes zu organisieren und ist für die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung verantwortlich.




§ 14
Fahrdienstleiter / Fahrerinnen / Fahrer

  1. Fahrdienstleiter / Fahrerinnen / Fahrer des Fahrdienstes sind ehrenamtlich tätig. Fahrerinnen und Fahrer müssen im Besitz des Fahrgastbeförderungsschein sein.
  2. Fahrdienstleiter / Fahrerinnen und Fahrer erhalten für Ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung.




§ 15
Mitgliederversammlungen

  1. Ordentliche Mitgliederversammlung
    1. Die ordentliche Mitgliederversammlung muß mindestens einmal jährlich im 1. Halbjahr des Kalenderjahres stattfinden.
    2. Sie wird durch schriftliche Einladung einberufen,welche als zugegangen gilt, wenn sie an die letzte vom Vereinsmitglied bekanntgegebene Adresse gerichtet wurde.
    3. Die Einberufung muß mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten.
    4. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem Termin beim Vorstand schriftlich einfordert.
  2. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die gleichen Bestimmungen wie die der ordentlichen Mitgliederversammlung.




§ 16
Aufgaben und Beschluß der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über :
    1. .Jahresbericht,
    2. Entlastung der/des Geschäftsführerin/Geschäftsführers
    3. Entlastung des übrigen Vorstandes,
    4. Wahl des Vorstandes,
    5. Satzungsänderungen,
    6. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
    7. Wahl zweier Kassenprüfer/innen für das nächste Geschäftsjahr,
    8. Einspruch eines Mitgliedes gegen dessen Ausschluß aus dem Verein,
    9. Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
    10. die Auflösung des Vereins.
    11. Rechtsgeschäfte nach § 9 Abs. 3
  2. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
  3. Die Kosten der Teilnahme des Mitgliedes an der Mitgliederversammlung trägt das Mitglied selbst.
  4. Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist zunächst eine geheime Abstimmung notwendig. Besteht danach ebenfalls Stimmengleichheit, gilt der Antrag als abgelehnt.
    Zu Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder und Ankündigung in der Einladung erforderlich.




§ 17
Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.





§ 18
Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Die Amtszeit beträgt ein Jahr, eine Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
  2. Die Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit, aber nicht auf Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Mittel. Die Überprüfung hat zum Ende des Geschäftsjahres so zu erfolgen, daß das Ergebnis zur jährlichen Mitgliederversammlung zur Verfügung steht und darüber beschlossen werden kann.
  3. Ungeachtet der Prüfung können die Kassenprüfer Vorschläge über die Verwendung der Mittel bei der Mitgliederversammlung einbringen.




§ 19
Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an einen gemeinnützigen Verein, sofern es zur Begleichung der Schulden des Vereins nicht gebraucht wird.



 


 

 
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