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Satzung des Vereins
Stör-Express ehrenamtlicher Fahrdienst e.V.
Beschlossen durch die
Mitgliederversammlung vom 09.05.2004
§ 1
Name und Sitz
Der Verein ist ideell, eine Gewinnerzielung
ist ausgeschlossen. Er führt den Namen Stör-Express
ehrenamtlicher Fahrdienst" und hat seinen Sitz in der Stadt
Kellinghusen. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Itzehoe eingetragen werden. Nach der Eintragung wird er den Zusatz
"e.V." führen. Das Geschäftsjahr des Vereins
ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Aufgaben
- Der Verein verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung
der Mobilität der Bevölkerung im Kreis Steinburg.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere
durch folgende Maßnahmen:
- Der
Verein verfolgt das Ziel, mit vereinseigenen Fahrzeugen die
Mobilität insbesondere seiner Mitglieder zu sichern.
- Information
und Interessenvertretung der Bevölkerung.
- Bürgerkontakt
und Öffentlichkeitsarbeit
- Werbung,
Einsatz und Betreuung ehrenamtlich tätiger Fahrer.
§ 3
Finanzierung des Vereins
- Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen,
Spenden und Zuschüssen.
- Mitgliedsbeiträge und Aufwandsentschädigungen
regelt die Beitragsordnung. Über die Beitragsordnung entscheidet
die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.
§ 4
Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig;
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile
und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder
bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Leistungen aus
dem Vereinsvermögen. Sofern sie Sacheinlagen geleistet haben,
erhalten sie höchstens den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen
zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche
oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist der
Aufnahmeantrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen.
Zur Aufnahme in den Verein ist eine schriftliche Anmeldung an
den Vorstand zu richten. Der Vorsitzende oder ein von ihm benanntes
Vorstandsmitglied bestätigt dem neuen Mitglied die Aufnahme.
- Über den Aufnahmeantrag bzw. den Einsatz
als ehrenamtlicher Fahrer entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung
des Antrages bzw. die Ablehnung des Fahrereinsatzes bedarf keiner
Begründung.
- Ehrenmitglied kann werden, wer sich um
den Verein in besonderer Weise verdient gemacht hat oder seit
mindestens 25 Jahren Mitglied ist. Über eine Ehrenmitgliedschaft
entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.
- Eine Tagesmitgliedschaft kann von jeder
natürlichen Person, die bereits das 16. Lebensjahr vollendet
hat beantragt werden. Jugendliche unter 16 Jahren haben eine schriftliche
und unterschriebene Einverständniserklärung eines gesetzlichen
Vertreters vorzuweisen. Eine Tagesmitgliedschaft bedarf keines
schriftlichen Aufnahmeantrags, sie ist mündlich beim Vorstand
oder einer vom Vorstand schriftlich ermächtigten Person zu
beantragen.
- Die Tagesmitgliedschaft beginnt mit dem
Zeitpunkt des Erwerbs des Tagesmitglieds- ausweises und endet
bei Tagesende oder durch Entzug der Tagesmitgliedschaft, auch
ohne Nennung von Gründen, durch den Vorstand, oder einer
vom Vorstand schriftlich ermächtigten Person. Rechtlicher
Anspruch auf Tagesmitgliedschaft besteht nicht. Entscheidungen
über Vergabe einer Tagesmitgliedschaft oder deren Entzug
sind nicht anfechtbar. Ein Tagesmitglied ist ausdrücklich
nicht stimmberechtigt in Bezug auf eine außerordentliche
oder ordentliche Mitgliederversammlung.
- Tagesmitglieder haben einen, auf die Dauer
der Tagesmitgliedschaft beschränkten einmaligen, sofortigen
Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
Die Höhe des Tagesmitgliedsbeitrags regelt die Beitragsordnung.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch den Tod,
Austritt oder Ausschluß eines Mitgliedes.
- Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Kündigung
ist spätestens 10 Tage vor Monatsende mit dem die Mitgliedschaft
enden soll, zu erklären.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
- Ausschließungsgründe
sind insbesondere:
- grobe Verstöße gegen
Satzung, Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane
und vereinsschädigendes Verhalten
- grob fahrlässiges Fehlverhalten
beim Einsatz als Kraftfahrer des Bürgerbusses.
- Über
den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Zur Beschlußfassung
darüber ist eine Mehrheit von 2/3 aller Vorstandsmitglieder
erforderlich. Dem Mitglied ist vor der Beschlußfassung
unter Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
-
Gegen den Ausschluß ist ein Einspruch möglich,
über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
Der Einspruch muß mit Begründung 4 Wochen nach
dem Empfang der Mitteilung über den Ausschluß schriftlich
an den Vorstand erfolgen.
§ 7
Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge
erhoben.
- Die Mitgliedsbeiträge werden in erster
Linie per Lastschrift eingezogen.
- Über die Höhe der Beiträge
und deren Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung
auf Vorschlag des Vorstandes. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung.
- Über die Verwendung von zweckgerichteten
Zuwendungen oder Spenden entscheidet der Vorstand.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht
befreit.
§ 8
Organe des Vereins
Vereinsorgane sind der Vorstand und
die Mitgliederversammlung.
§ 9
Vorstand
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
-
dem/der 1. Vorsitzenden
-
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
-
dem/der Geschäftsführer/in
-
dem/der Schriftführer/in
- Vertretungsberechtigt ist der/ die Geschäftsführer/in
oder mindestens zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
- Bei Rechtsgeschäften über 2000
Euro bedarf es der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
§ 10
Zuständigkeiten und Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand führt ehrenamtlich die
Geschäfte des Vereins.
- Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied
zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder
Art für den Verein schriftlich zu ermächtigen.
- Haftung:
- Der
Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der
Weise begründen, daß die Haftung der Mitglieder
auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß
soll in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen
oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen
aufgenommen werden, daß die Vereinsmitglieder für
die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen
haften.
- Die
Haftung des persönlich Handelnden sowie des Vorstandes
aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen des Vereins einem
Dritten gegenüber vorgenommen wird, ist ausgeschlossen.
- Zu den Aufgaben des Vorstandes zählen
insbesondere:
-
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie
Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung
und Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Beschlußfassung
über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern
- Öffentlichkeitsarbeit
und Erarbeitung von Konzepten gemäß § 2.
§ 11
Wahl des Vorstandes
- (weggefallen)
- (weggefallen)
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl
des Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.Auf Antrag
eines Mitgliedes müssen die Wahlen schriftlich in geheimer
Abstimmung erfolgen.
- Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder
des Vereins sein.
§ 12
Vorstandssitzungen
- Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden
oder stellvertretenden Vorsitzenden einberufen.
- Der Vorstand berät und entscheidet
über Pläne für die Tätigkeiten des Vereins
und über die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen.
- Der Vorstand trifft seine Entscheidungen
mit einfacher Mehrheit der zur Sitzung erschienenen Mitglieder.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Vorstandssitzung
leitenden Vorstandsmitgliedes.
- Er ist beschlußfähig, wenn mehr
als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
§ 13
Die Geschäftsführerin / Der Geschäftsführer
- Die Geschäftsführerin / Der Geschäftsführer
ist ehrenamtlich Tätig, sie/er hat die Aufgabe den Betrieb
des Fahrdienstes zu organisieren und ist für die ordnungsgemäße
Buch- und Kassenführung verantwortlich.
§ 14
Fahrdienstleiter / Fahrerinnen / Fahrer
- Fahrdienstleiter / Fahrerinnen / Fahrer des Fahrdienstes sind
ehrenamtlich tätig. Fahrerinnen und Fahrer müssen im
Besitz des Fahrgastbeförderungsschein sein.
- Fahrdienstleiter / Fahrerinnen und Fahrer erhalten für
Ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung. Einzelheiten
regelt die Beitragsordnung.
§ 15
Mitgliederversammlungen
- Ordentliche Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung muß mindestens
einmal jährlich im 1. Halbjahr des Kalenderjahres stattfinden.
- Sie wird durch schriftliche Einladung einberufen,welche
als zugegangen gilt, wenn sie an die letzte vom Vereinsmitglied
bekanntgegebene Adresse gerichtet wurde.
- Die Einberufung muß mindestens 14 Tage vor dem
Termin der Versammlung erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende
Tagesordnung enthalten.
- Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein
Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem Termin beim
Vorstand schriftlich einfordert.
- Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen
einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist
oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von mindestens
1/3 der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe
vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche
Mitgliederversammlung gelten die gleichen Bestimmungen wie die
der ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 16
Aufgaben und Beschluß der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung beschließt
insbesondere über :
- .Jahresbericht,
- Entlastung der/des Geschäftsführerin/Geschäftsführers
- Entlastung des übrigen
Vorstandes,
- Wahl des Vorstandes,
- Satzungsänderungen,
- Anträge des Vorstandes
und der Mitglieder,
- Wahl zweier Kassenprüfer/innen
für das nächste Geschäftsjahr,
- Einspruch eines Mitgliedes
gegen dessen Ausschluß aus dem Verein,
- Ernennung von besonders verdienstvollen
Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
- die Auflösung des Vereins.
- Rechtsgeschäfte nach
§ 9 Abs. 3
- Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer
Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlußfähig.
- Die Kosten der Teilnahme des Mitgliedes
an der Mitgliederversammlung trägt das Mitglied selbst.
- Die Beschlußfassung erfolgt durch
einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist zunächst
eine geheime Abstimmung notwendig. Besteht danach ebenfalls Stimmengleichheit,
gilt der Antrag als abgelehnt.
Zu Beschlüssen über die Änderung der Satzung und
die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4
der erschienenen Mitglieder und Ankündigung in der Einladung
erforderlich.
§ 17
Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlungen
ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 18
Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer.
Die Amtszeit beträgt ein Jahr, eine Wiederwahl ist zulässig.
Sie dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
- Die Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte
des Vereins auf rechnerische Richtigkeit, aber nicht auf Zweckmäßigkeit
der vom Vorstand genehmigten Mittel. Die Überprüfung
hat zum Ende des Geschäftsjahres so zu erfolgen, daß
das Ergebnis zur jährlichen Mitgliederversammlung zur Verfügung
steht und darüber beschlossen werden kann.
- Ungeachtet der Prüfung können die Kassenprüfer
Vorschläge über die Verwendung der Mittel bei der Mitgliederversammlung
einbringen.
§ 19
Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung oder
Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt
das Vereinsvermögen an einen gemeinnützigen Verein, sofern
es zur Begleichung der Schulden des Vereins nicht gebraucht wird.
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heute, 05.09.2010:
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